Informationen zur NoVA-Regelung

Informationen zur NoVA-Regelung bei Personenkraftwagen (Klasse M1)

§ 6 NoVAG – Normverbrauchsabgabegesetz (Detailauszug M1)


Regelung seit 01.01.2024:

• (Kombinierte CO2 Emissionen lt. WLTP in g/km – 97): 5 = Steuersatz
• Der Höchststeuersatz beträgt 80%
• Die Malus-Grenze beträgt 155 g/km (kombinierte CO2 Emissionen lt. WLTP)
• Der Malus-Betrag beträgt € 80 pro g/km über der Malus-Grenze
• Der errechnete Betrag vermindert sich um einen Abzugsbetrag von € 350,-. Es kann zu keiner Steuergutschrift kommen.

 

Übergangsregelung 2024/2025:

• Wird ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2024 abgeschlossen und erfolgt die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb vor dem 1. April 2025, kann die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Rechtslage angewendet werden.

 

Regelung ab 01.01.2025:

• (Kombinierte CO2 Emissionen lt. WLTP in g/km – 94): 5 = Steuersatz
• Der Höchststeuersatz beträgt 80%
• Die Malus-Grenze beträgt 155 g/km (kombinierte CO2 Emissionen lt. WLTP)
• Der Malus-Betrag beträgt € 80 pro g/km über der Malus-Grenze
• Der errechnete Betrag vermindert sich um einen Abzugsbetrag von € 350,-. Es kann zu keiner Steuergutschrift kommen.

 

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen (Plug-in Hybride) jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km.

 

NoVA-befreit sind alle Kfz, die aufgrund Ihres Antriebs keine CO2-Emissionen aufweisen, unabhängig von ihrer Antriebsart
 

 

Informationen zur NoVA-Regelung bei leichten Nutzfahrzeugen (Klasse N1)

§ 6 NoVAG – Normverbrauchsabgabegesetz (Detailauszug N1)

Regelung seit 01.01.2024:
• (Kombinierte CO2 Emissionen lt. WLTP in g/km – 150): 5 = Steuersatz
• Der Höchststeuersatz beträgt 80%
• Die Malus-Grenze beträgt 208 g/km (kombinierte CO2 Emissionen lt. WLTP)
• Der Malus-Betrag beträgt € 80 pro g/km über der Malus-Grenze
• Der errechnete Betrag vermindert sich um einen Abzugsbetrag von € 350,-. Es kann zu keiner Steuergutschrift kommen.



Übergangsregelung 2024/2025:
• Wird ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2024 abgeschlossen und erfolgt die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb vor dem 1. April 2025, kann die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Rechtslage angewendet werden.

 

Regelung ab 01.01.2025:
• (Kombinierte CO2 Emissionen lt. WLTP in g/km – 147): 5 = Steuersatz
• Der Höchststeuersatz beträgt 80%
• Die Malus-Grenze beträgt 208 g/km (kombinierte CO2 Emissionen lt. WLTP)
• Der Malus-Betrag beträgt € 80 pro g/km über der Malus-Grenze
• Der errechnete Betrag vermindert sich um einen Abzugsbetrag von € 350,-. Es kann zu keiner Steuergutschrift kommen.

 

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen (Plug-in Hybride) jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km.

 

NoVA-befreit sind alle Kfz, die aufgrund Ihres Antriebs keine CO2-Emissionen aufweisen, unabhängig von ihrer Antriebsart.